Hausordnung

Die Hausordnung, die für Praktikanten der Berufsbildung gilt. Sie wird den Praktikanten mit den Einberufungsunterlagen zugesandt.

Artikel 1 :

In Anwendung der Bestimmungen von Artikel L6352-3 des Arbeitsgesetzbuchs und kraft ihrer allgemeinen und kollektiven Regelungsbefugnis legt die Geschäftsleitung von CALIOPSY Folgendes fest :

- Die allgemeinen und ständigen Regeln zur Disziplin

- Maßnahmen zur Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften

Sie legt außerdem unter Beachtung der in Artikel L6352-4 des Arbeitsgesetzbuchs definierten Grundsätze die Art und das Ausmaß der Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung der oben genannten Regeln verhängt werden können, und nennt die Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, die die Anwendung solcher Sanktionen begleiten müssen.

Die aus dieser Hausordnung hervorgehenden Regeln gelten für alle Praktikanten jedes Kurses.

Artikel 2: Disziplin

Während des Praktikums müssen sich die Praktikanten professionell verhalten und dürfen das Praktikum nicht außerhalb der vereinbarten Pausen oder der für die Durchführung des Praktikums erforderlichen Zeit verlassen.

Die Praktikumszeiten werden von der Ausbildungseinrichtung festgelegt. Die Praktikanten müssen sich strikt an diese Zeiten halten, andernfalls drohen Disziplinarmaßnahmen.

Die Leitung von CALIOPSY ist auf jede Weise zu benachrichtigen, sobald eine Abwesenheit beginnt.

Jede vorhersehbare Abwesenheit aus persönlichen Gründen muss vorher von der Leitung von CALIOPSY genehmigt werden.

Jede Abwesenheit muss nachgeholt werden.

Es ist den Praktikanten strengstens untersagt:

- Alkoholische Getränke in die Räumlichkeiten der Organisation zu bringen;

- Betrunken zu Schulungen zu erscheinen ;

- in den Unterrichtsräumen zu essen ;

- ihre Mobiltelefone während der Sitzungen zu benutzen ;

Artikel 3: Sanktionen

Jede Handlung, die von der Leitung der Ausbildungseinrichtung als schuldhaft angesehen wird, kann je nach Art und Schwere der Handlung mit einer der folgenden Sanktionen in aufsteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung geahndet werden:

- Schriftliche Verwarnung durch den Leiter der Bildungseinrichtung ;

- Tadel

Artikel 4 Gespräch vor einer Sanktion und Verfahren

Eine Sanktion darf nicht verhängt werden, ohne dass der Praktikant gleichzeitig schriftlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wird. Wenn der Ausbildungsbetrieb eine Sanktion in Erwägung zieht, muss er den Auszubildenden per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe an den Auszubildenden gegen Empfangsbestätigung vorladen und ihm den Gegenstand der Vorladung, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Gesprächs mitteilen, es sei denn, die geplante Sanktion hat keinen Einfluss auf die Anwesenheit des Auszubildenden für den weiteren Verlauf der Ausbildung.

Während des Gesprächs hat der Praktikant die Möglichkeit, sich von einer Person seiner Wahl, einem Praktikanten oder einem Mitarbeiter der Ausbildungseinrichtung, unterstützen zu lassen. In der im vorherigen Artikel erwähnten Einladung wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Während des Gesprächs wird dem Praktikanten der Grund für die geplante Sanktion mitgeteilt: Er hat dann die Möglichkeit, alle Erklärungen oder Begründungen für die ihm vorgeworfenen Tatsachen abzugeben.

Wenn eine vorläufige Maßnahme, wie der vorübergehende Ausschluss mit sofortiger Wirkung, von der Ausbildungseinrichtung als unerlässlich angesehen wird, darf keine endgültige Sanktion in Bezug auf das Fehlverhalten, das zu diesem Ausschluss geführt hat, verhängt werden, ohne dass der Praktikant zuvor über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wurde und gegebenenfalls zu einem Gespräch eingeladen wurde und die Möglichkeit hatte, sich vor einem Disziplinarausschuss zu erklären.

Die Strafe darf nicht weniger als einen vollen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach dem Gespräch oder gegebenenfalls nach Stellungnahme des Disziplinarausschusses erfolgen.

Sie wird dem Auszubildenden schriftlich und unter Angabe von Gründen per Einschreiben oder durch Übergabe gegen Entlastung mitgeteilt. Die Ausbildungseinrichtung informiert den Arbeitgeber und ggf. die paritätische Einrichtung, die die Ausbildungskosten trägt, gleichzeitig über die ergriffene Sanktion.

Artikel 5: Vertretung der Praktikanten

Wenn ein Praktikum länger als 500 Stunden dauert, werden ein ordentlicher Delegierter und ein stellvertretender Delegierter in Einzelwahl mit zwei Wahlgängen gewählt. Alle Praktikanten sind wahlberechtigt und wählbar.

Der Ausbildungsbetrieb organisiert die Wahl, die während der Ausbildungszeit, frühestens 20 Uhr und spätestens 40 Stunden nach Beginn des Praktikums stattfindet. Falls es nicht möglich ist, die Vertreter der Auszubildenden zu ernennen, erstellt der Ausbildungsträger ein Protokoll über die Untätigkeit, das er an den territorial zuständigen Präfekten der Region weiterleitet.

Die Delegierten werden für die Dauer der Ausbildung gewählt. Ihr Amt endet, wenn sie aus irgendeinem Grund aufhören, an der Ausbildung teilzunehmen.

Wenn der ordentliche Delegierte und der stellvertretende Delegierte ihr Amt vor dem Ende der Ausbildungssitzung niedergelegt haben, wird eine Neuwahl unter den Bedingungen der Artikel R.6352-9 bis R.6352-12 durchgeführt.

Die Vertreter der Praktikanten machen Vorschläge zur Verbesserung des Ablaufs der Praktika und der Lebensbedingungen der Praktikanten in der Ausbildungseinrichtung. Sie legen alle individuellen oder kollektiven Beschwerden vor, die sich auf diese Bereiche, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen und die Anwendung der Hausordnung beziehen.

Artikel 6: Hygiene und Sicherheit

Die Vermeidung von Unfall- und Krankheitsrisiken ist zwingend erforderlich und verlangt von jedem die vollständige Einhaltung aller geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Zu diesem Zweck müssen die in der Organisation geltenden allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften, sofern vorhanden, strikt eingehalten werden, andernfalls drohen Disziplinarmaßnahmen.

Gemäß Artikel R.6352-1 des Arbeitsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung stattfindet, die bereits über eine Hausordnung verfügt, die anwendbaren Sicherheits- und Hygienemaßnahmen diejenigen dieser letzteren Ordnung sind.

Wenn die Ausbildung in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung oder in Räumlichkeiten außerhalb der Ausbildungseinrichtung stattfindet, die nicht über eine Hausordnung verfügen, werden alle Bestimmungen dieses Kapitels angewendet.

 

Für die Bildungseinrichtung CALIOPSY

François LEWIN
Geschäftsführer

Die Anmeldung zur Ausbildung gilt als Zustimmung zu dieser Hausordnung.